1. Mit Rechtsbegehren Ziffer 2 beantragte der anwaltlich vertretene Kläger, dass die Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger ab dem 1. November 2023 fortdauernd Krankentaggeldleistungen "im Ausmass der Vereinbarung in der Versicherungspolizze und des Umfanges der Arbeitseinschränkung" zu bezahlen.