2.3. Mit Replik vom 15. Mai 2024 und Duplik vom 28. Mai 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. August 2024 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Mit Eingaben vom 12. und 13. August 2024 teilten -3- die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: