2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei ab dem 01.11.2023 fortdauernd das Krankentaggeld im Ausmass der Vereinbarung in der Versicherungspolizze und des Umfanges der Arbeitseinschränkung zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 13. März 2024 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage vom 12.12.2023 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."