Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger war vom 1. Oktober 2017 bis 31. März 2023 bei der C._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der B._____ AG kollektiv krankentaggeldversichert. Mit Schreiben vom 21. April 2022 genehmigte die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein die Übertragung des Bestandes an Versicherungsverträgen der B._____ AG auf die Beklagte. Diese richtete dem Kläger ab dem 17. Mai 2022 Taggelder auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Ab 1. September 2023 leistete sie dem Kläger Taggeldleistungen auf der Basis einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit.