3.4. Aufgrund des oben Ausgeführten ist nicht erstellt, dass der Kläger während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten während mehr als drei Monaten zu mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen und der zeitliche Konnex zwischen der schon vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der per 1. Juni 2017 (erneut) zur Zusprache einer Invalidenrente der IV führenden Arbeitsunfähigkeit, unterbrochen worden wäre. Eine Leistungspflicht der Beklagten fällt damit ausser Betracht. Die Klage ist somit abzuweisen. -6- 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).