Mit der 50%-Stelle seit dem 16. Mai 2009 sei der Kläger optimal eingegliedert und es sei vorläufig nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Akten der IV-Stelle des Kantons Aargau [IV-Akten] act. 50 S. 2). RAD-Arzt med. pract. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2018 hinsichtlich der Frage, ob bei der zuletzt ausgeübten Teilzeitbeschäftigung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden habe, aus, darüber könne mangels Akten für den fraglichen Zeitraum keine sichere Aussage gemacht werden (IV-Akten act. 138 S. 3).