Nach Lage der medizinischen Akten wurde dem Kläger nach Eintritt des Gesundheitsschadens im November 2004 sodann zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % attestiert. So führte etwa die RAD-Ärz- tin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2010 aus, es habe seit Herbst 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und seit letztem Klinikaustritt im März 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Mit der 50%-Stelle seit dem 16. Mai 2009 sei der Kläger optimal eingegliedert und es sei vorläufig nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Akten der IV-Stelle des Kantons Aargau [IV-Akten] act.