3.2. Die in der Klage vorgenommene Berechnung betreffend das tatsächlich geleistete Pensum (vgl. Klage S. 5) vermag nicht zu überzeugen. Den der Klage beigelegten Stundenrapporten kann entnommen werden, dass bezogene Ferientage bei der Berechnung der effektiv geleisteten Stunden entgegen den Ausführungen des Klägers berücksichtigt wurden. So stieg der Überstundensaldo im Zeitraum vom 13. Juli bis zum 19. August 2011, in welchem der Kläger 12 Ferientage bezogen hatte, bei einer zu leistenden Sollstundenanzahl von 153.07 und einer effektiv geleisteten Stundenanzahl von lediglich 86.77 beispielsweise um 10.23 Stunden an (vgl. Klagebeilage 7 S. 5).