halten, dass die Ferien "sozusagen vorgeholt" worden seien (Klage S. 5). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der geleisteten Überstunden habe er somit faktisch in einem Pensum von über 80 % gearbeitet. In der Folge sei das Pensum per 1. Januar 2012 denn auch von 65 % auf 80 % erhöht worden. Der zeitliche Konnex zur im Jahr 2004 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit sei daher unterbrochen worden, weshalb die Beklagte leistungspflichtig sei.