Die Beklagte geht indes davon aus, der zeitliche Konnex zwischen der im Jahr 2004 eingetretenen und der der Zusprache der Invalidenrente der IV per 1. Juni 2017 zu Grunde liegenden Arbeitsunfähigkeit sei nicht unterbrochen worden, da der Kläger nie mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Da der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht bei der Beklagten versichert gewesen sei, bestehe keine Leistungspflicht. Der Kläger bringt dagegen vor, er sei zwischen 1. August und 17. Dezember 2011 zwar in einem Pensum von 65 % angestellt gewesen. In den Sollstunden der Zeiterfassung seien die Ferien hingegen in dem Sinne bereits ent-