3. 3.1. Der sachliche Konnex zwischen dem im Jahr 2004 aufgetretenen Gesundheitsschaden des Klägers und dessen Erwerbsunfähigkeit, welche zu einer Zusprache einer ganzen Rente der IV ab 1. Juni 2017 (Verfügung vom 27. März 2019; Klagebeilage [KB] 3) führte, ist zwischen den Parteien nach Lage der Akten zu Recht unumstritten. Die Beklagte geht indes davon aus, der zeitliche Konnex zwischen der im Jahr 2004 eingetretenen und der der Zusprache der Invalidenrente der IV per 1. Juni 2017 zu Grunde liegenden Arbeitsunfähigkeit sei nicht unterbrochen worden, da der Kläger nie mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen sei.