Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.2). Eine drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit (SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_98/2013 E. 4.1) ist ein ge- -4-