"Die Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger ab 1. Juni 2017 eine jährliche Invalidenrente von mindestens Fr. 30'160.00 auszuzahlen, inkl. Zins zu 5 % ab Einreichen der Klageschrift." 2.4. Mit Duplik vom 7. Mai 2024 hielt die Beklagte an ihrem Antrag fest. 2.5. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 zog die Instruktionsrichterin die Akten der IV-Stelle des Kantons Aargau bei. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten ab 1. Juni 2017 Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge hat.