an der Leistungsverweigerung fest. 2. 2.1. Am 30. November 2023 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren: " Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juni 2017 eine jährliche Invalidenrente auszuzahlen, inklusive Zins zu 5 % ab dem heutigen Datum. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. 7.7 % MwSt.)" 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 18. Januar 2024 die Abweisung der Klage. 2.3. Mit Replik vom 17. April 2024 konkretisierte der Kläger sein Rechtsbegehren wie folgt: