Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2023.38 / pm / bs Art. 97 Urteil vom 15. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Kläger A._____ vertreten durch lic. iur. Susanne Friedauer, Rechtsanwältin, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich Beklagte B._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG (Invalidenrente) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1970 geborene Kläger war vom 16. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2015 bei der C._____ AG angestellt. Seit 1. Januar 2011 war er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Mit Verfügungen vom 18. Oktober 2012 wurde ihm eine vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 befristete Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugespro- chen. Mit Verfügung vom 27. März 2019 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Kläger sodann rückwirkend ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Rente zu. Am 9. September 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe ihr gegenüber keinen Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Mit Schreiben vom 18. März 2022 hielt die Beklagte an der Leistungsverweigerung fest. 2. 2.1. Am 30. November 2023 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren: " Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juni 2017 eine jähr- liche Invalidenrente auszuzahlen, inklusive Zins zu 5 % ab dem heutigen Datum. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. 7.7 % MwSt.)" 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 18. Januar 2024 die Abwei- sung der Klage. 2.3. Mit Replik vom 17. April 2024 konkretisierte der Kläger sein Rechtsbegeh- ren wie folgt: "Die Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger ab 1. Juni 2017 eine jährliche Invalidenrente von mindestens Fr. 30'160.00 auszuzahlen, inkl. Zins zu 5 % ab Einreichen der Klageschrift." 2.4. Mit Duplik vom 7. Mai 2024 hielt die Beklagte an ihrem Antrag fest. 2.5. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 zog die Instruktionsrichterin die Akten der IV-Stelle des Kantons Aargau bei. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten ab 1. Juni 2017 Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben diejenigen Personen Anspruch auf Inva- lidenleistungen, die im Sinne der IV mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, ver- sichert waren. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vor- sorge sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17 f.). Versichertes Ereignis nach Art. 23 lit. a BVG ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). Für die Be- stimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist – wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG – eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss min- destens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62 f.; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 9C_388/2021 vom 17. November 2021 E. 2.1). 2.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22 f.). Eine Unterbrechung des zeitlichen Kon- nexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit ge- geben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.2). Eine drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Ar- beitsfähigkeit (SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_98/2013 E. 4.1) ist ein ge- -4- wichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, so- fern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objek- tiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliede- rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f.; SVR 2010 BVG Nr. 18 S. 70, 9C_169/2009 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2 und E. 5.3). 3. 3.1. Der sachliche Konnex zwischen dem im Jahr 2004 aufgetretenen Gesund- heitsschaden des Klägers und dessen Erwerbsunfähigkeit, welche zu einer Zusprache einer ganzen Rente der IV ab 1. Juni 2017 (Verfügung vom 27. März 2019; Klagebeilage [KB] 3) führte, ist zwischen den Parteien nach Lage der Akten zu Recht unumstritten. Die Beklagte geht indes davon aus, der zeitliche Konnex zwischen der im Jahr 2004 eingetretenen und der der Zusprache der Invalidenrente der IV per 1. Juni 2017 zu Grunde liegenden Arbeitsunfähigkeit sei nicht unterbrochen worden, da der Kläger nie mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Da der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht bei der Beklagten versichert gewesen sei, bestehe keine Leistungspflicht. Der Kläger bringt dagegen vor, er sei zwischen 1. August und 17. Dezember 2011 zwar in einem Pensum von 65 % angestellt gewesen. In den Sollstun- den der Zeiterfassung seien die Ferien hingegen in dem Sinne bereits ent- halten, dass die Ferien "sozusagen vorgeholt" worden seien (Klage S. 5). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der geleisteten Überstunden habe er somit faktisch in einem Pensum von über 80 % gearbeitet. In der Folge sei das Pensum per 1. Januar 2012 denn auch von 65 % auf 80 % erhöht wor- den. Der zeitliche Konnex zur im Jahr 2004 eingetretenen Arbeitsunfähig- keit sei daher unterbrochen worden, weshalb die Beklagte leistungspflichtig sei. 3.2. Die in der Klage vorgenommene Berechnung betreffend das tatsächlich geleistete Pensum (vgl. Klage S. 5) vermag nicht zu überzeugen. Den der Klage beigelegten Stundenrapporten kann entnommen werden, dass be- zogene Ferientage bei der Berechnung der effektiv geleisteten Stunden entgegen den Ausführungen des Klägers berücksichtigt wurden. So stieg der Überstundensaldo im Zeitraum vom 13. Juli bis zum 19. August 2011, in welchem der Kläger 12 Ferientage bezogen hatte, bei einer zu leistenden Sollstundenanzahl von 153.07 und einer effektiv geleisteten Stundenanz- ahl von lediglich 86.77 beispielsweise um 10.23 Stunden an (vgl. Klagebei- lage 7 S. 5). Nichts anderes geht aus den übrigen eingereichten Stunden- -5- rapporten hervor. Bei einem Vergleich der gemäss den Stundenrapporten im Zeitraum vom 18. August bis zum 17. Dezember 2011 effektiv geleiste- ten Stunden mit der Anzahl Sollstunden resultiert nie ein Pensum von 80 % oder mehr. Nach Lage der medizinischen Akten wurde dem Kläger nach Eintritt des Gesundheitsschadens im November 2004 sodann zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % attestiert. So führte etwa die RAD-Ärz- tin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ih- rer Stellungnahme vom 8. April 2010 aus, es habe seit Herbst 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und seit letztem Klinikaustritt im März 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Mit der 50%-Stelle seit dem 16. Mai 2009 sei der Kläger optimal eingegliedert und es sei vorläufig nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Akten der IV-Stelle des Kantons Aargau [IV-Akten] act. 50 S. 2). RAD-Arzt med. pract. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Be- richt vom 30. Oktober 2018 hinsichtlich der Frage, ob bei der zuletzt aus- geübten Teilzeitbeschäftigung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden habe, aus, darüber könne mangels Akten für den fraglichen Zeitraum keine sichere Aussage gemacht werden (IV-Akten act. 138 S. 3). Auch die IV- Stelle des Kantons Aargau ging im Übrigen nie vom Vorliegen einer über 80%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-Akten act. 84 S. 10). 3.3. Am 11. März 2011 teilte der Kläger der IV-Stelle des Kantons Aargau mit, er habe sein Pensum seit dem 1. Januar 2011 von 50 % auf 65 % erhöht. Mit seinem Arbeitgeber habe er mündlich vereinbart, bei Überbelastung das Arbeitsverhältnis wieder anzupassen (IV-Akten act. 66 S. 1). Per 1. Januar 2012 erhöhte der Kläger sein Pensum dann auf 80 % (IV-Akten act. 76 S. 2). Dass er ab diesem Zeitpunkt effektiv mehr als 80 % gearbeitet hätte, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Gemäss Aktenlage hat der Kläger ab 1. September 2012 sein Pensum sodann wieder auf 65 % ge- senkt (IV-Akten act. 117 S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch die Annahme einer dauerhaften beruflichen Wiedereingliederung als nicht wahrscheinlich (vgl. E. 2.2). 3.4. Aufgrund des oben Ausgeführten ist nicht erstellt, dass der Kläger während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten während mehr als drei Monaten zu mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen und der zeitliche Kon- nex zwischen der schon vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Be- klagten bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der per 1. Juni 2017 (erneut) zur Zusprache einer Invalidenrente der IV führenden Arbeitsunfähigkeit, un- terbrochen worden wäre. Eine Leistungspflicht der Beklagten fällt damit ausser Betracht. Die Klage ist somit abzuweisen. -6- 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.2. Dem Kläger steht gemäss Verfahrensausgang (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und der obsiegenden Beklagten als Sozialversicherungsträ- gerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 15. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Meier