7.3. Die Beklagte hat mangels entschädigungspflichtigen Aufwands (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134) und die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraute Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) unabhängig von der Gewichtung des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin