6.3. Die Zahlungsbefehle datieren zwischen dem 9. März 2020 (KB 25) und dem 2. September 2022 (KB 41; vgl. auch KB 27 und 33). Gegen den zuletzt ausgestellten Zahlungsbefehl wurde am 3. Oktober 2022 Rechtsvorschlag erhoben (KB 41). Die Klägerin macht nicht geltend, den Zahlungsbefehl erst nach dem 17. November 2022 erhalten zu haben. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 17. November 2023 war die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG demnach im Hinblick auf alle Zahlungsbefehle bereits verstrichen. Da die Klägerin somit keine Fortsetzung der Betreibungen mehr verlangen kann, die Betreibungen mithin dahingefallen sind, kann der Klägerin keine Rechtsöffnung erteilt werden.