Lässt der Gläubiger die Jahresfrist ungenutzt verstreichen, so verliert der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und die Betreibung fällt dahin (BGE 147 III 544 E. 3.3 S. 547). Der Nachweis der Fristeinhaltung obliegt dem Gläubiger (BGE 106 III 49).