5.4.3. Im vorliegenden Verfahren erweist es sich als unerheblich, von welcher "Tatbestandsvariante" der Ziff. 5.2.1. Sanktionsrichtlinie auszugehen ist, da die Beklagte gemäss den Berichten zur Arbeitgeberkontrolle vom 4. Juni 2019 - 13 - (KB 19) und 3. Juni 2022 (KB 38) die vorstehend ausgeführten Kriterien ohne Weiteres erfüllt. Entsprechend hat sie der Klägerin deren Kontrollkosten von Fr. 1'143.20 (= Fr. 572.40 [KB 60] + Fr. 570.80 [KB 61]) zu ersetzen. Der im Rechtsbegehren Ziff. 2 und in Klage Rz. 64 geforderte Betrag ist einmal ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen worden, was indessen aufgrund von § 64 Abs. 2 VRPG ohne Konsequenzen bleibt.