5.4.2. Wird aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle festgestellt, dass der Arbeitgeber die definitiven Lohnsummen falsch deklariert hat, gilt bezüglich Kostenüberwälzung der Kontrollkosten nach Ziff. 5.2 der Sanktionsrichtlinie, was folgt (KB 58/8 f.): "5.2.1. Voraussetzungen zur Überwälzung der Kontrollkosten an Baufirmen Bei Vorliegen der Verfehlungsstufe 1-3 in einem Kontrolljahr werden die Kontrollkosten gemäss Ziff. 5.2.2 ohne weiteres dem Arbeitgeber auferlegt.