Dass die Klägerin die Beklagte als "vollumfänglich" unterstellt betrachtete, vermag zweitere (unabhängig eines allfällig erfolgten Widerspruches) nicht zu binden oder zu verpflichten, handelt es sich dabei doch bloss um die Bekanntgabe der klägerischen Rechtsauffassung. Die Beklagte bestritt eine (komplette) Unterstellung unter den AVE GAV FAR im Übrigen durchgehend ziemlich konsequent, was bereits ihre langjährige rechtliche Auseinandersetzung mit der PBK zeigt.