5.2. Die von der Klägerin geforderte Sanktionierung besteht vorliegend aus Konventionalstrafen wegen Falschdeklaration von Lohnsummen (Klage Rz. 52 ff.) sowie wegen Nichteinreichen der Lohnsummenmeldungen (Klage Rz. 60) und der Überbindung der Verfahrenskosten (Klage Rz. 66 f.).