Höhe der Sanktion entspricht 5 % der Abweichung zwischen der gemeldeten definitiven und der tatsächlichen Lohnsumme. Je nach Grad des Verschuldens wird dieser Ausgangsbetrag angepasst (25 % des Ausgangsbetrags bei leichter bis mittlerer Fahrlässigkeit, 50 % des Ausgangsbetrags bei grober Fahrlässigkeit, 100 % des Ausgangsbetrags bei [Eventual-]Vorsatz). Im ersten Wiederholungsfall wird dieser Betrag mit dem Faktor 1.5 multipliziert, ab der zweiten Wiederholung mit dem Faktor 2 (KB 58).