Nach Ziff. 4.1.1. f. der Sanktionsrichtlinie wird sodann eine Sanktion ausgesprochen, wenn die vom Arbeitgeber gemeldete definitive Lohnsumme nicht den in Rahmen einer Kontrolle festgestellten Tatsachen entspricht oder ein Arbeitgeber für das kontrollierte Jahr keine beitragspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet hat, sich anlässlich der Kontrolle jedoch herausstellt, dass beitragspflichtiges Personal beschäftigt worden war. Der Ausgangsbetrag der - 11 -