f. der vom Stiftungsrat erlassenen "Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle" unter anderem derjenige Arbeitgeber, welcher die provisorischen oder definitiven Lohnsummen nicht auf die vorgesehene Art und Weise oder nicht innert der angesetzten Frist meldet. Beide Pflichtverletzungen werden mit einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00, bzw. Fr. 5'000.00 im Wiederholungsfall, geahndet (vgl. KB 58).