22) sind – auch angesichts des bisherigen passiven bis verweigernden Verhaltens der Beklagten (vgl. etwa Klage Rz. 9-12, 14 f., 23 f.) bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (sowohl in der Vergangenheit gegenüber der PBK als auch gegenüber der Klägerin und dem hiesigen Versicherungsgericht) – keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, sodass darauf verzichtet werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). -8-