3.4.2. Gemäss den Ausführungen der Beklagten beschäftigt diese eine Angestellte "im Büro" (Klageantwort S. 3 in fine). Diese untersteht – wie die Beklagte zutreffend ausführt (Klageantwort S. 5) – wie auch der Geschäftsführer nicht dem persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Auf deren Löhne sind dementsprechend keine Beiträge zu entrichten (vgl. E. 4. nachfolgend). Betreffend die übrigen Beschäftigten dieser Jahre wird nicht geltend gemacht, dass einer davon dem leitenden Personal (vgl. dazu SVR 2024 BVG Nr. 37 S. 127, 9C_727/2023 E. 5.2 und 6.4.2.1 f.) angehört hätte. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten.