3.4. 3.4.1. Zu prüfen ist sodann der persönliche Geltungsbereich. Dieser umfasst gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR Poliere, Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute, Bauarbeiter, Spezialisten (wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie Hilfskräfte) und weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellen Betrieb ausführen. Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes (Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR).