Dass sich an diesem betrieblichen Gepräge der Beklagten im Vergleich zu den Jahren 2014 und 2015 etwas geändert hätte, macht diese nicht geltend. Ebenso verweist die Klägerin darauf, dass die Beklagte zu wenige Mitarbeiter beschäftige, um selbstständige Betriebsteile bilden zu können, die Arbeitnehmer für die unterschiedlichsten Arbeiten eingesetzt würden, und daher als unechter Mischbetrieb zu qualifizieren sei (Replik Rz. 8 f.). Dies wird durch die Ausführungen der Beklagten bestätigt, wonach sämtliche Mitarbeiter auch ausserhalb ihrer eigentlichen Tätigkeit eingesetzt würden (Klageantwort S. 2).