3.3.4. Den Akten lässt sich ein Entscheid SC.2020.50 des Bezirksgerichts Y._____, Präsidium des Arbeitsgerichts, vom 21. August 2020 entnehmen. Im entsprechenden Verfahren standen sich die PBK Bau Aargau und die Beklagte gegenüber. Es wurde als durch Vereinbarung erledigt abgeschrieben. In der Vereinbarung anerkannte die Beklagte, in den Jahren 2014 und 2015 dem Landesmantelvertrag des Schweizerischen Baumeisterverbandes unterstellt gewesen zu sein (KB 11 f.). Der AVE LMV definiert in Art. 2 Abs. 1 (vgl. auch Art. 2 des Anhangs 7) den betrieblichen Geltungsbereich dabei praktisch identisch zum AVE GAV FAR (vgl. E. 3.3.2.).