Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium bei einem Industrievertrag ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbstständigen Betriebsteil – und nicht dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe – das Gepräge gibt (BGE 139 III 165 E. 3.1 S. 167; Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 134 III 11 E. 2.1 S. 13).