3.2. Der räumliche Geltungsbereich der AVE GAV FAR erstreckt sich gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 grundsätzlich auf die gesamte Schweiz, mit vorliegend nicht relevanten Ausnahmen. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, welche ihren Sitz seit ihrer Gründung im Jahr jjjj in Y._____ hat (KB 5), ist auch der räumliche Geltungsbereich der AVE GAV FAR gegeben. 3.3. 3.3.1. Zu prüfen ist sodann der betriebliche Anwendungsbereich des AVE GAV FAR.