2.2. Durch den AVE GAV FAR entfalten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR und das darauf basierende Reglement FAR Wirkungen für Aussenstehende, die weder unmittelbare Vertragspartei des GAV FAR noch Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes sind, und zwar unabhängig vom Willen des betroffenen Unternehmens. So kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG;