Demgegenüber macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, sie sei ein Mischbetrieb, der sich nicht im (Bau-)Haupt-, sondern im Baunebengewerbe sehe. Im Bereich "Kundenmaurer Umbau" seien lediglich der (nicht dem AVE GAV FAR unterstellte) Geschäftsführer sowie Lehrlinge, für welche stets Beiträge nach AVE GAV FAR abgerechnet worden seien, tätig. 75 % der Arbeiten würden im Baunebengewerbe erbracht (Klageantwort). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beklagte dem AVE GAV FAR untersteht und der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 die entsprechenden Lohnbeiträge schuldet. -4-