1.1. Die Klägerin wurde am 15. Mai 2003 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und ist mit dem Vollzug des zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) und den Gewerkschaften Unia sowie SYNA am 12. November 2002 geschlossenen Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) beauftragt. Mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 wurde der Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich erklärt (AVE GAV FAR). 1.2. Die Beklagte wurde am 23. Februar jjjj im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen und bezweckte (im hier interessierenden Zeitraum) [...] bzw. inzwischen [...].