Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Beigeladenen für den Kläger den Betrag von Fr. 3'614.15 zuzüglich Zins von 2 % ab dem 1. Januar 2018 auf den Betrag von Fr. 619.25 und von 2 % ab dem 1. Januar 2019 auf den Betrag von Fr. 2'744.90 zu bezahlen. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beigeladenen nach Rechtskraft dieses Urteils mitzuteilen, auf welches Vorsorge- bzw. Freizügigkeitskonto die von der Beklagten zu leistenden Beiträge zu überweisen sind. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9-