4 der Anschlussvereinbarung vom 7. Oktober 2015 sind die Beiträge vom Arbeitgeber quartalsweise zu überweisen (Beilage zu der Eingabe der Beigeladenen vom 24. Mai 2024). Da die Bruttolöhne, auf welchen die geschuldeten Beiträge basieren, vorliegend nur anhand der eingereichten Lohnausweise und des individuellen Kontoauszuges für das ganze Jahr ermittelt werden können, rechtfertigt es sich, als Verfalltag den 31. Dezember des jeweiligen Jahres, in welchem die Beiträge geschuldet waren, heranzuziehen. Gemäss Art. 12 lit. j BVV 2 beträgt der Mindestzinssatz 1 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2023.