4.3. Anhang 4 des Vorsorgereglements der Beigeladenen sieht in Ziffer 3.3 lit. c vor, dass bei Zahlungen, welche nicht innerhalb der gesetzten Frist eintreffen, ab dem 31. Tag ein Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssat- zes plus einem Prozent geschuldet ist (Beilage zu der Eingabe der Beigeladenen vom 24. Mai 2024). Gemäss Art. 4 der Anschlussvereinbarung vom 7. Oktober 2015 sind die Beiträge vom Arbeitgeber quartalsweise zu überweisen (Beilage zu der Eingabe der Beigeladenen vom 24. Mai 2024).