4.2. Die Beklagte hat auf die nachzuzahlenden Beiträge Verzugszinsen zu bezahlen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und BGE 135 V 23 E. 4 S. 28 f.). Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nach Art. 66 Abs. 4 BVG bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für welches die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Den Vorsorgeeinrichtungen steht es frei, die Fälligkeit der Beiträge reglementarisch bzw. anschlussvertraglich auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen (MARC HÜRZE- LER, a.a.O., N. 21 zu Art.