der Beigeladenen zudem Kosten in der Höhe von Fr. 250.00 zu verrechnen. Die Beigeladene ermittelte ein Gesamttotal von Fr. 3'614.15. Die Richtigkeit der Berechnung der Beigeladenen wird von den Parteien nicht bestritten. Es ist daher auf diese Berechnung abzustellen. 3.6. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Beigeladenen für das mit dem Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2018 bestandene Arbeitsverhältnis für diesen BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 3'614.15 zu bezahlen. 4. 4.1. Darüber hinaus verlangt der Kläger Verzugszinsen in Höhe von 2,65 % ab dem 1. Mai 2017.