Es ist daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung von einem einheitlichen unbefristeten Arbeitsverhältnis ab 1. Mai 2017 auszugehen (vgl. E. 3.2. hiervor). Der Unterbruch vom 1. Januar bis 31. März 2018 ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, da kurze Unterbrüche dem Arbeitnehmer nicht schaden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 8 zu Art. 334 OR mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die Ausnahmen von Art. 1j Abs. 1 lit. b und Art. 1k BVV 2 sind vorliegend damit nicht einschlägig, und der Kläger wäre ab dem 1. Mai 2017, dem Zeitpunkt des Stellenantritts bei der Beklagten, obligatorisch zu versichern gewesen.