Bei vier aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber und über die gleiche Arbeit in knapp zwei Jahren lassen sich allerdings kaum objektive Gründe finden, welche die Kettenverträge zu rechtfertigen vermögen (WOLFGANG PORTMANN / ROGER RUDOLPH, in: Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 334 OR). Liegen unzulässige Kettenarbeitsverträge vor, werden diese als ein einheitliches unbefristetes Arbeitsverhältnis angesehen (BGE 119 V 46 E. 1c S. 48 f.). -6-