, Zürich 2012, N. 7 zu Art. 334 OR). Problematisch ist die befristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags dann, wenn damit bezweckt wird, die Entstehung gesetzlicher Ansprüche zu verhindern, die von einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses abhängen (vgl. BGE 129 III 618 E. 6.2. S. 624 f.; 119 V 46 E. 1c S. 48 f.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 7 zu Art. 334 OR). Ein unzulässiger Zweck einer Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge ist jedoch dann zu verneinen, wenn sie sachlich gerechtfertigt werden kann, d.h. wenn ein objektiv nachvollziehbarer Grund vorliegt (BGE 129 III 618 E. 6.2. S. 624 f.).