3.2. Die Abgrenzung zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen erfolgt auch für die Belange der beruflichen Vorsorge nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Praxis und Rechtsprechung (MARC HÜRZELER, a.a.O., N. 21 zu Art. 2 BVG). Kettenarbeitsverträge sind eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse gleichen Inhalts (STREIFF/VON KA- ENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 7 zu Art. 334 OR).