2018 gemäss Eingabe des Klägers vom 25. April 2024). Der Kläger reichte Arbeitsverträge zu den Akten, die teilweise auf einen Monat (Arbeitsvertrag vom 20. April 2017; Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2017), teilweise auf zwei Monate (Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 2017) und teilweise auf drei Monate (Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2018) befristet waren. Teilweise enthalten die Verträge keine ausdrückliche Befristung, wobei die Parteien offenbar von befristeten Verträgen ausgegangen sind (Arbeitsvertrag vom 19. Februar und vom 30. August 2018).