Das BVG reguliert die Höhe der Beiträge nicht. Die gegenüber der Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Beiträge sind streng von den Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG zu unterscheiden. Letztere sind der versicherten Person auf dem Alterskonto gutzuschreiben, entsprechen aber grundsätzlich nicht den geschuldeten Beiträgen (MARC HÜRZELER, a.a.O., N. 2 zu Art. 66 BVG). Art. 66 BVG bezieht sich nicht auf die zu deckenden Risiken, sondern auf die gesamten Aufwendungen der Vorsorgeeinrichtung. Dazu gehören nebst den für die Risikodeckung erforderlichen Mitteln klarerweise auch die Verwaltungskosten (BGE 124 II 570 E. 2 f. S. 574).