1j Abs. 1 lit. b BVV 2 führt nicht dazu, dass Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag erst nach einer Karenzzeit von drei Monaten der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen. Vielmehr beginnt ihre obligatorische Versicherung bereits am ersten Tag mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (MARC HÜR- ZELER, a.a.O., N. 21 zu Art. 2 BVG).