höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2). Wird jedoch ein vorerst auf höchstens drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so richtet sich die Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge nach Art. 1k BVV 2, womit der Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde, obligatorisch zu versichern ist (MARC HÜRZELER, in: Marc Hürzeler, Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel 2021, N. 21 zu Art. 2 BVG). Art. 1j Abs. 1 lit.