2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden und vorliegend massgebenden Fassung) sind Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'150.00 beziehen, obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG regelt der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen und bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt sind.