1. 1.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Kläger vom 1. Mai bis 31. Dezember 2017 und vom 1. April 2018 bis 28. Februar 2019 bei der Beklagten angestellt war. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2018 keine BVG-Bei- träge für den Kläger entrichtet hat.